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Zitierfest

BbgPolG · Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG) vom 19. März 1996

§ 54 BbgPolG – Zwangsmittel

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

(1) Zwangsmittel sind

  • 1. Ersatzvornahme (§ 55),
  • 2. Zwangsgeld (§ 56),
  • 3. unmittelbarer Zwang (§ 58).

Sie sind nach Maßgabe der §§ 59 und 64 anzudrohen.

(2) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und solange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat. Bei Erzwingung einer Duldung oder Unterlassung kann das Zwangsgeld für jeden Fall der Nichtbefolgung festgesetzt werden.