Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, kann gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie
- 1. Polizeivollzugsbedienstete oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen von nicht geringem Wert beschädigen wird,
- 2. fliehen wird oder befreit werden soll oder
- 3. sich töten oder verletzen wird.
Dasselbe gilt, wenn eine Person nach anderen Rechtsvorschriften vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht wird.