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Zitierfest

BbgPolG · Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG) vom 19. März 1996

§ 65 BbgPolG – Fesselung von Personen

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, kann gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

  • 1. Polizeivollzugsbedienstete oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen von nicht geringem Wert beschädigen wird,
  • 2. fliehen wird oder befreit werden soll oder
  • 3. sich töten oder verletzen wird.

Dasselbe gilt, wenn eine Person nach anderen Rechtsvorschriften vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 65 BbgPolG verweisen

Rechtsprechung zu § 65 BbgPolG

Eine Entscheidung zitiert § 65 BbgPolG.

  • BGH, Beschl. v. 28.11.2023 – 6 StR 249/23 · 6. Strafsenat

    Fixierung im Polizeigewahrsam; Rechtmäßigkeit des Polizeihandelns

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