Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zuläßt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.
BbgPolG · Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG) vom 19. März 1996
§ 63 BbgPolG – Hilfeleistung für Verletzte
Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 63 BbgPolG verweisen
- § 58 BbgPolG – Unmittelbarer Zwang
- § 60 BbgPolG – Rechtliche Grundlagen
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