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Zitierfest

BbgPolG · Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG) vom 19. März 1996

§ 63 BbgPolG – Hilfeleistung für Verletzte

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zuläßt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 63 BbgPolG verweisen

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 63 BbgPolG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 63 BbgPolG? Zitiere den Wortlaut.“

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