Die Polizei kann verlangen, daß ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn der Betroffene aufgrund einer Rechtsvorschrift oder einer vollziehbaren Auflage in einem Erlaubnisbescheid verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen. Der Betroffene kann für die Dauer der Maßnahme angehalten werden.
BbgPolG · Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG) vom 19. März 1996
§ 14 BbgPolG – Prüfung von Berechtigungsscheinen
Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 14 BbgPolG verweisen
- § 1 BbgPolG – Aufgaben der Polizei
- § 10 BbgPolG – Allgemeine Befugnisse, Begriffsbestimmung
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