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Zitierfest

BbgKVerf · Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf) vom 5. März 2024

§ 100 BbgKVerf – Anzeige- und Genehmigungspflichten

Amtliche Fassung, Stand 18.12.2025.

(1) Entscheidungen der Gemeinde über

  • 1. die Gründung oder Übernahme eines Unternehmens in privater Rechtsform nach § 92 Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie die wesentliche Erweiterung des Gegenstandes eines solchen Unternehmens oder einer kommunalen Anstalt, soweit keine Genehmigungspflicht nach Absatz 2 besteht, und
  • 2. die Umwandlung eines Unternehmens in eine andere Rechtsform

sind der Kommunalaufsichtsbehörde unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen anzuzeigen.

(2) Einer Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen Entscheidungen der Gemeinde über

  • 1. die Errichtung einer kommunalen Anstalt,
  • 2. die Umwandlung eines kommunalen Unternehmens in eine kommunale Anstalt und
  • 3. die Änderung der Anstaltssatzung, soweit der Bestand der übertragenen pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben, Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung oder Auftragsangelegenheiten verändert wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 100 BbgKVerf verweisen

  • § 95 BbgKVerf – Innere Verfassung und Verwaltung der kommunalen Anstalten