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Zitierfest

BbgKVerf · Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf) vom 5. März 2024

§ 99 BbgKVerf – Verbot von Monopolmissbrauch

Amtliche Fassung, Stand 18.12.2025.

Bei Unternehmen, für die kein Wettbewerb gleichartiger Unternehmen besteht, dürfen der Anschluss und die Belieferung nicht davon abhängig gemacht werden, dass auch andere Leistungen oder Lieferungen abgenommen werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 99 BbgKVerf verweisen

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 99 BbgKVerf nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 99 BbgKVerf? Zitiere den Wortlaut.“

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