Bei Unternehmen, für die kein Wettbewerb gleichartiger Unternehmen besteht, dürfen der Anschluss und die Belieferung nicht davon abhängig gemacht werden, dass auch andere Leistungen oder Lieferungen abgenommen werden.
BbgKVerf · Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf) vom 5. März 2024
§ 99 BbgKVerf – Verbot von Monopolmissbrauch
Amtliche Fassung, Stand 18.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 99 BbgKVerf verweisen
- § 111 BbgKVerf – Genehmigungen, Verordnungsermächtigung
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