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Zitierfest

BbgKVerf · Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf) vom 5. März 2024

§ 101 BbgKVerf – Rechnungsprüfungsamt

Amtliche Fassung, Stand 18.12.2025.

(1) Kreisfreie Städte haben für die örtliche Prüfung ein Rechnungsprüfungsamt einzurichten. Andere amtsfreie Gemeinden können ein Rechnungsprüfungsamt einrichten, wenn hierfür ein Bedarf besteht und die Kosten in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen. Sie können sich eines anderen Rechnungsprüfungsamtes bedienen.

(2) In den Gemeinden, die kein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet haben und sich nicht eines anderen Rechnungsprüfungsamtes bedienen, obliegt die Prüfung dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises auf Kosten der Gemeinde.

(3) Das Rechnungsprüfungsamt ist der Gemeindevertretung unmittelbar verantwortlich und in seiner fachlichen Tätigkeit ihr unmittelbar unterstellt. Die Gemeindevertretung, der Hauptausschuss und die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte haben das Recht, dem Rechnungsprüfungsamt Prüfungsaufträge zu erteilen. Die Gemeindevertretung kann eine Rechnungsprüfungsordnung beschließen. Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Beurteilung der Prüfungsvorgänge unabhängig und insoweit an Weisungen nicht gebunden.

(4) Die Gemeindevertretung bestellt die Leiterin oder den Leiter und die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes und beruft sie ab. Die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen und Prüfer dürfen eine andere Stellung in der Verwaltung der Gemeinde nur innehaben, wenn dies mit ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist. Die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen Zahlungen durch die Gemeinde weder anordnen noch ausführen.

(5) Die Leiterin oder der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes soll Beamtin auf Lebenszeit oder Beamter auf Lebenszeit sein. Sie oder er darf nicht mit der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten, der Kämmerin oder dem Kämmerer, der Kassenverwalterin oder dem Kassenverwalter oder der Stellvertretung in einem die Befangenheit nach § 22 begründenden Verhältnis stehen. Entsteht ein Hinderungsgrund nachträglich, sind die Amtsgeschäfte anderweitig zu verteilen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 101 BbgKVerf verweisen

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