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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 97 BBG – Begriffsbestimmungen

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder die Ausübung einer Nebenbeschäftigung.

(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.

(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.

(4) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft.

Verweise

Vorschriften, die auf § 97 BBG verweisen

Rechtsprechung zu § 97 BBG

6 Entscheidungen zitieren § 97 BBG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 23.01.2020 – 2 VR 2/19 · 2. Senat

    Leitsatz: Leistungen, die ein Beamter außerhalb des ihm zugewiesenen hauptamtlichen Dienstpostens als Nebentätigkeit erbringt, sei es in Wahrnehmung eines Nebenamts (§ 97 Abs. 2 BBG) oder in Ausübung einer Nebenbeschäftigung (§ 97 Abs. 3 BBG), ohne dass der Dienstherr dies verlangt (§ 98 BBG) oder ein dienstliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit aktenkundig macht (§ 101 Abs. 1 BBG), sind in …
  • BVerwG, Urt. v. 19.06.2025 – 2 WD 25.24 · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Erreicht eine nicht genehmigte Nebentätigkeit eines Soldaten das Ausmaß eines Zweitberufs und wird sie ungeachtet einer disziplinarrechtlichen Beschuldigtenvernehmung bei laufender Krankschreibung fortgesetzt, ist die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme verwirkt.
  • BVerwG, Beschl. v. 25.06.2025 – 2 WDB 1.25 · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Ein Soldat, der als Jagdpächter gelegentlich einzelne Portionen Wildbret an Kameraden entgeltlich abgibt, übt damit keine erlaubnispflichtige Nebentätigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 SG aus.
  • BVerwG, Beschl. v. 12.01.2026 – 2 B 28.25 · 2. Senat

    Anerkennung von Stipendienzeiten bei einem Graduiertenkolleg als Erfahrungszeiten bei der Besoldung

  • BVerwG, Beschl. v. 21.12.2021 – 2 B 11/21 · 2. Senat

    Erstmalige Stufenfestsetzung; Berücksichtigung von Erfahrungszeiten; Zusammenrechnen von Teilzeitbeschäftigungen und Hauptberuflichkeit

  • BGH, Urt. v. 18.06.2020 – III ZR 258/18 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: Ein Dienstverpflichteter ist bei Abschluss eines Vertrages über die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Berufsgenossenschaft im Nebenamt, mit dem ihm neben der auf seine allgemeine Tätigkeit als Geschäftsführer entfallenden Nebentätigkeitsvergütung im Sinne von § 6 BNV eine weitere pauschale Vergütung für Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- und Prüfungstätigkeiten im Sinne des § 7 Nr. 1 BNV gewährt …

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