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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 96 BBG – Fernbleiben vom Dienst

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Verliert die Beamtin oder der Beamte wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem Bundesbesoldungsgesetz den Anspruch auf Besoldung, wird dadurch die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht ausgeschlossen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 96 BBG verweisen

  • § 30 SG – Geld- und Sachbezüge, Versorgung

Rechtsprechung zu § 96 BBG

23 Entscheidungen zitieren § 96 BBG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 08.12.2022 – 2 B 19/22 · 2. Senat

    Leitsatz: Mit einer auf § 96 Abs. 1 Satz 2 BBG gestützten Anordnung, sei es abstrakt generell durch Verwaltungsvorschrift oder konkret individuell durch dienstlich-persönliche Weisung, konkretisiert der Dienstherr die Pflicht des Beamten, eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zu belegen. Folgt der Beamte einer solchen wirksamen Anordnung - hier: Vorlage eines Attests eines anderen Arztes ab dem 4. …
  • BVerwG, Urt. v. 12.11.2020 – 2 C 6/19 · 2. Senat

    Leitsatz: Ordnet der Dienstherr nach Maßgabe von § 79 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F. (entspricht § 96 Abs. 1 Satz 2 BBG) rechtmäßig an, dass sich der Beamte bei Geltendmachung einer seine Dienstfähigkeit ausschließenden Erkrankung bereits am ersten Tag beim Polizeiarzt (Amtsarzt) melden muss, damit dieser die Dienstunfähigkeit prüft und ggf. bestätigt, ist der Beamte von der Dienstleistungspflicht nur befreit …
  • BVerwG, Beschl. v. 20.12.2023 – 2 B 19/23 · 2. Senat

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

  • BGH, Urt. v. 04.05.2023 – RiSt 1/21 · Dienstgericht des Bundes

    (Entfernung eines Richters aus dem Dienst bei jahrelanger Arbeitsverweigerung)

  • BVerwG, Urt. v. 28.03.2023 – 2 C 20/21 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Verstöße gegen Kernarbeitszeitregelungen bedürfen einer zeitnahen disziplinarischen Pflichtenmahnung und ggf. einer stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen. 2. Bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme für das stundenweise Fernbleiben vom Dienst wegen verspäteten Dienstantritts kann die aufaddierte Gesamtzeit der täglichen Verspätungen in ihrer Schwere nicht gleichgesetzt werden mit …
  • BVerwG, Beschl. v. 01.12.2021 – 2 B 75/20, 2 B 75/20 (2 C 20/21) · 2. Senat

    Disziplinare Ahndung wiederholter morgendlicher Kernzeitverletzungen

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