Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf Verlangen ihrer Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst auszuüben, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.
BBG · Bundesbeamtengesetz
§ 98 BBG – Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.
Verweise
Rechtsprechung zu § 98 BBG
Eine Entscheidung zitiert § 98 BBG.
BVerwG, Beschl. v. 23.01.2020 – 2 VR 2/19 · 2. Senat
Leitsatz: Leistungen, die ein Beamter außerhalb des ihm zugewiesenen hauptamtlichen Dienstpostens als Nebentätigkeit erbringt, sei es in Wahrnehmung eines Nebenamts (§ 97 Abs. 2 BBG) oder in Ausübung einer Nebenbeschäftigung (§ 97 Abs. 3 BBG), ohne dass der Dienstherr dies verlangt (§ 98 BBG) oder ein dienstliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit aktenkundig macht (§ 101 Abs. 1 BBG), sind in …