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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 98 BBG – Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf Verlangen ihrer Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst auszuüben, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 98 BBG verweisen

Rechtsprechung zu § 98 BBG

Eine Entscheidung zitiert § 98 BBG.

  • BVerwG, Beschl. v. 23.01.2020 – 2 VR 2/19 · 2. Senat

    Leitsatz: Leistungen, die ein Beamter außerhalb des ihm zugewiesenen hauptamtlichen Dienstpostens als Nebentätigkeit erbringt, sei es in Wahrnehmung eines Nebenamts (§ 97 Abs. 2 BBG) oder in Ausübung einer Nebenbeschäftigung (§ 97 Abs. 3 BBG), ohne dass der Dienstherr dies verlangt (§ 98 BBG) oder ein dienstliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit aktenkundig macht (§ 101 Abs. 1 BBG), sind in …

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