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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 8 BBG – Stellenausschreibung

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.

(2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 8 BBG verweisen

Rechtsprechung zu § 8 BBG

53 Entscheidungen zitieren § 8 BBG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 11.04.2024 – 5 P 5/22 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Das Recht zur Abordnung eines Beschäftigten geht gemäß § 44d Abs. 4 SGB II mit der vom jeweiligen Träger vorgenommenen Zuweisung einer Tätigkeit bei einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) für die Dauer der Zuweisung auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung über. 2. Ordnet der Träger einen von ihm einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesenen Beschäftigten …
  • BVerwG, Beschl. v. 01.06.2021 – 1 W-VR 3/21 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Die Versetzung eines Soldaten auf einen Beförderungsdienstposten bei einer nachgeordneten Behörde darf grundsätzlich nicht von der aktuellen Verwendung in der Personalabteilung des Bundesministeriums der Verteidigung abhängig gemacht werden.
  • BVerwG, Beschl. v. 25.05.2023 – 1 WB 25/22 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: 1. Die bei gleicher Qualifikation bevorzugte Berücksichtigung von Soldatinnen in einem Auswahlverfahren zur Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens (§ 8 Satz 1 und 2 SGleiG) kann erst dann zum Tragen kommen, wenn zuvor alle Verfahrensschritte des Eignungs- und Leistungsvergleichs nach dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) ausgeschöpft wurden. 2. Der Antragsteller …
  • BVerwG, Beschl. v. 27.07.2022 – 1 W-VR 7/22 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Wehrdienstsenat

    Wiederaufnahme des ursprünglichen Auswahlverfahrens

  • BVerwG, Beschl. v. 04.07.2022 – 2 B 5/22 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Das Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst ist dann von dem Beamten auf Widerruf mit der Folge einer möglichen Rückforderung von Anwärterbezügen zu vertreten, wenn es auf Umständen beruht, die seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind. Dies ist bei einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen mangelnder charakterlicher Eignung nicht per se ausgeschlossen, sondern nach den …
  • BVerwG, Beschl. v. 16.12.2021 – 2 B 73/20 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Fehlendes Rechtsschutzinteresses für die Fortführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nach Erledigung in der Hauptsache durch Aufhebung der angegriffenen dienstlichen Beurteilung und Neubeurteilung

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