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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 125 BBG – Dienstweg bei Anträgen und Beschwerden

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen. Hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten, kann sie bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.

(3) Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit.

Verweise

Vorschriften, die auf § 125 BBG verweisen

Rechtsprechung zu § 125 BBG

3 Entscheidungen zitieren § 125 BBG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 10.10.2024 – 2 C 21/23 · 2. Senat

    Leitsatz: Bei der Einschätzung der charakterlichen Eignung eines Probebeamten steht dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle ist daher auf die Nachprüfung beschränkt, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den rechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
  • BVerwG, Beschl. v. 11.06.2024 – 2 AV 2/24 · 2. Senat

    Leitsatz: Eine Klage eines Richters auf Bescheidung seiner Dienstaufsichtsbeschwerde stellt eine Klage aus dem Richterverhältnis dar, für die der Gerichtsstand der besonderen Pflichtenverhältnisse gemäß § 52 Nr. 4 VwGO gilt.
  • BVerwG, Beschl. v. 13.11.2013 – 2 B 10/13 · 2. Senat

    Unterhaltsbeitrag für Geschiedene; Beitragspflicht

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