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Zitierfest

BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 83 BayVwVfG – Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.

(1) Der ehrenamtlich Tätige hat seine Tätigkeit gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.

(2) Bei Übernahme seiner Aufgaben ist er zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 83 BayVwVfG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 83 BayVwVfG? Zitiere den Wortlaut.“

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