Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gelten die Art. 82 bis 86, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.
BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
Art. 81 BayVwVfG – Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren
Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.
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