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Zitierfest

BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 81 BayVwVfG – Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.

Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gelten die Art. 82 bis 86, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.

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„Was regelt Art. 81 BayVwVfG? Zitiere den Wortlaut.“

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