Eine Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit besteht nur, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist.
BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
Art. 82 BayVwVfG – Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit
Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.
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