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Zitierfest

BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 82 BayVwVfG – Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.

Eine Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit besteht nur, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 82 BayVwVfG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 82 BayVwVfG? Zitiere den Wortlaut.“

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