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Zitierfest

BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 10 BayVwVfG – Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.

Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.

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„Was regelt Art. 10 BayVwVfG? Zitiere den Wortlaut.“

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