Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.
BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
Art. 10 BayVwVfG – Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.
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