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Zitierfest

BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 9 BayVwVfG – Begriff des Verwaltungsverfahrens

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.

Das Verwaltungsverfahren im Sinn dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlaß eines Verwaltungsakts oder auf den Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlaß des Verwaltungsakts oder den Abschluß des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.

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