Zum Inhalt springen
Zitierfest

BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 11 BayVwVfG – Beteiligungsfähigkeit

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

  • 1. natürliche und juristische Personen,
  • 2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
  • 3. Behörden.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 11 BayVwVfG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 11 BayVwVfG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten