Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- 1. natürliche und juristische Personen,
- 2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
- 3. Behörden.
BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 11 BayVwVfG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 11 BayVwVfG? Zitiere den Wortlaut.“