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Zitierfest

BayVersG · Bayerisches Versammlungsgesetz

Art. 6 BayVersG – Waffenverbot

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2021.

Es ist verboten, Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde

  • 1. bei Versammlungen mit sich zu führen oder
  • 2. auf dem Weg zu Versammlungen mit sich zu führen, zu Versammlungen hinzuschaffen oder sie zur Verwendung bei Versammlungen bereitzuhalten oder zu verteilen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 6 BayVersG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 6 BayVersG? Zitiere den Wortlaut.“

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