Zum Inhalt springen
Zitierfest

BayVersG · Bayerisches Versammlungsgesetz

Art. 5 BayVersG – Pflichten der teilnehmenden Personen

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2021.

(1) Personen, die an der Versammlung teilnehmen, haben die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anweisungen des Leiters oder der Ordner zu befolgen.

(2) Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sie unverzüglich zu verlassen.

(3) Wird eine Versammlung aufgelöst, haben sich alle teilnehmenden Personen unverzüglich zu entfernen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 5 BayVersG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 5 BayVersG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten