Mit Ausnahme von Entscheidungen über Erlaubnisse nach Art. 6 sind Amtshandlungen nach diesem Gesetz kostenfrei.
BayVersG · Bayerisches Versammlungsgesetz
Art. 26 BayVersG – Kosten
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2021.
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„Was regelt Art. 26 BayVersG? Zitiere den Wortlaut.“