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Zitierfest

BayStrWG · Bayerisches Straßen- und Wegegesetz

Art. 63 BayStrWG – Straßenstatistik

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.

Die Träger der Straßenbaulast sind auf Verlangen der obersten Straßenaufsichtsbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde zu statistischen Angaben über ihre Straßen verpflichtet.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 63 BayStrWG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 63 BayStrWG? Zitiere den Wortlaut.“

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