Die Träger der Straßenbaulast sind auf Verlangen der obersten Straßenaufsichtsbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde zu statistischen Angaben über ihre Straßen verpflichtet.
BayStrWG · Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
Art. 63 BayStrWG – Straßenstatistik
Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.
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„Was regelt Art. 63 BayStrWG? Zitiere den Wortlaut.“