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Zitierfest

BayStrWG · Bayerisches Straßen- und Wegegesetz

Art. 64 BayStrWG – Technische Vorschriften, Verordnungsermächtigung

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.

Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung für jede Straßenklasse allgemeine technische Vorschriften über den Bau und über die Unterhaltung erlassen.

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„Was regelt Art. 64 BayStrWG? Zitiere den Wortlaut.“

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