Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung für jede Straßenklasse allgemeine technische Vorschriften über den Bau und über die Unterhaltung erlassen.
BayStrWG · Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
Art. 64 BayStrWG – Technische Vorschriften, Verordnungsermächtigung
Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.
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