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Zitierfest

BayStrWG · Bayerisches Straßen- und Wegegesetz

Art. 62a BayStrWG – Behörden nach dem Bundesfernstraßengesetz, Verordnungsermächtigung

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.

(1) Oberste Landesstraßenbaubehörde ist das Staatsministerium. Straßenbaubehörden sind für die Bundesstraßen

  • a) die Staatlichen Bauämter,
  • b) die Gemeinden, soweit sie Träger der Straßenbaulast sind.

(2) Oberste Straßenaufsichtsbehörde für die Bundesstraßen ist das Staatsministerium. Straßenaufsichtsbehörden für die Bundesstraßen sind die Regierungen.

(3) Höhere Verwaltungsbehörden sind die Regierungen.

(4) Den Antrag nach § 6 Abs. 3 FStrG stellt die für die neue Straßenklasse zuständige Straßenbaubehörde.

(5) Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung die nach dem Bundesfernstraßengesetz der obersten Landesstraßenbaubehörde zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden übertragen. In der Rechtsverordnung können auch die weiteren nach dem Bundesfernstraßengesetz für den Vollzug zuständigen Landesbehörden bestimmt werden. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, daß Entscheidungen nach dem Bundesfernstraßengesetz in einem auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften durchzuführenden Verfahren zu treffen sind. Ferner kann die entscheidende Behörde an das Einvernehmen mit einer anderen Behörde gebunden werden.

Rechtsprechung zu Art. 62a BayStrWG

Eine Entscheidung zitiert Art. 62a BayStrWG.

  • BGH, Urt. v. 15.10.2013 – VI ZR 528/12 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Möglichkeit eines Kostenersatzes nach § 7 Abs. 3 FStrG schließt zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 7 Abs. 1 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB nicht aus. 2. Bei einer zu beseitigenden Verschmutzung der Fahrbahn besteht für die zuständige Straßenbehörde ein weites Entscheidungsermessen. 3. Hinsichtlich des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages genügt der Geschädigte …

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