Die Aufbewahrungsfrist beträgt für Schülerunterlagen nach
- 1. § 37 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a bis d 50 Jahre,
- 2. § 37 Satz 2 Nr. 1 Buchst. e bis p ein Jahr und
- 3. § 37 Satz 2 Nr. 2 zwei Jahre.
Die Fristen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 beginnen mit Ablauf desjenigen Schuljahres, in dem die Schülerin oder der Schüler die Schule verlässt, wobei bei Schülerunterlagen gemäß § 37 Satz 2 Nr. 1 Buchst. o die Nichtaufnahme an der Schule ab Beginn der Schulpflicht dem Verlassen der Schule gleichgestellt wird, die Frist des Satzes 1 Nr. 3 beginnt mit Ablauf des Schuljahres, in dem die Leistungsnachweise angefertigt wurden. Schülerunterlagen nach § 37 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b sollen abweichend von Satz 1 Nr. 3 nach der Bewertung an die Schülerinnen und Schüler zurückgegeben werden, Schülerunterlagen im Rahmen von Abschlussprüfungen oder vergleichbaren Prüfungen nicht vor deren Rechts- oder Bestandskraft. Abweichend von Satz 1 können die Unterlagen länger aufbewahrt werden, sofern dies im Einzelfall erforderlich ist,
- 1. um die den Schulen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen,
- 2. bei staatlichen Schulen außerdem zum Zweck der vollständigen Übergabe der Schülerunterlagen an das Staatsarchiv.
Die Gründe gemäß Satz 4 sind nachvollziehbar zu dokumentieren.