Im Fall der Auflösung, Zusammenlegung oder Teilung einer Schule bestimmt die Schulaufsichtsbehörde den Ort der weiteren Aufbewahrung der Schülerunterlagen nach Maßgabe des § 40.
BaySchO · Bayerische Schulordnung
§ 42 BaySchO – Auflösung, Zusammenlegung oder Teilung einer Schule
Amtliche Fassung, Stand 01.07.2026.
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