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Zitierfest

BaySchO · Bayerische Schulordnung

§ 42 BaySchO – Auflösung, Zusammenlegung oder Teilung einer Schule

Amtliche Fassung, Stand 01.07.2026.

Im Fall der Auflösung, Zusammenlegung oder Teilung einer Schule bestimmt die Schulaufsichtsbehörde den Ort der weiteren Aufbewahrung der Schülerunterlagen nach Maßgabe des § 40.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 42 BaySchO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 42 BaySchO? Zitiere den Wortlaut.“

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