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Zitierfest

BaySchO · Bayerische Schulordnung

Anlage 1.5 (2) BaySchO – Vorgesehene Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien

Amtliche Fassung, Stand 01.07.2026.

Für Schülerunterunterlagen gelten die Aufbewahrungsfristen des § 40 BaySchO.

Im Übrigen werden die gespeicherten Daten spätestens zum 30. September des Schuljahres gelöscht, das dem Schuljahr nachfolgt, in dem die Daten zuletzt verarbeitet wurden, oder in dem die Schülerinnen oder die Schüler, oder das pädagogische Personal oder das Verwaltungspersonal die Schule verlassen.

Abweichend von den Satz 2 gelten die folgenden Löschfristen:

  • a) für alle Datenkategorien mit der Kennzeichnung (¹):

Eine Speicherung findet nicht statt.

  • b) für alle Datenkategorien mit der Kennzeichnung (²):

Spätestens 3 Monate ab der Erhebung

  • c) für alle Datenkategorien mit der Kennzeichnung (³):

Spätestens 3 Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die Schülerin bzw. der Schüler oder das pädagogische Personal die Schule verlassen oder nach Beendigung der Zusammenarbeit bei Gastnutzern. Die Möglichkeit der Wiederherstellung der Daten kann zur Sicherstellung des Rechts auf Datenübertragbarkeit für weitere 6 Monate vorgesehen werden, sofern die Verarbeitung eingeschränkt ist und die Betroffenen keine Löschung verlangen.

  • d) für alle Datenkategorien mit der Kennzeichnung (⁴):

Spätestens 3 Monate nach Ende des laufenden Schuljahres bzw. Ende des Projektes oder Auflösung einer langfristig bestehenden Gruppe (z.B. Fachschaften), im Fall der Speicherung im Rahmen der zweijährigen gymnasialen Qualifikationsstufe spätestens am Ende der Qualifikationsstufe oder im Rahmen der Beruflichen Oberschule oder der Beruflichen Oberschule zur sonderpädagogischen Förderung spätestens am Ende des Besuchs der Beruflichen Oberschule oder der Beruflichen Oberschule zur sonderpädagogischen Förderung

  • e) für alle Datenkategorien mit der Kennzeichnung (⁵):
  • aa) in der Grund- und Förderschule spätestens am Ende des Besuchs der Jahrgangsstufe 2 und am Ende des Besuchs der Jahrgangsstufe 4;
  • bb) in der zweijährigen gymnasialen Qualifikationsstufe am Ende der Qualifikationsstufe;
  • cc) in der Beruflichen Oberschule oder der Beruflichen Oberschule zur sonderpädagogischen Förderung spätestens am Ende des Schulbesuchs.
  • f) für alle Datenkategorien mit der Kennzeichnung (⁶):

Unverzüglich nach Aufgabenerledigung.

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