- a) temporäre Nutzer von digitalen Werkzeugen, für die kein Nutzerprofil hinterlegt ist und die nicht der Schule angehören;
- b) Unterrichtsbesuchende und Hospitanten im Rahmen der Zulassungs- und Ausbildungsordnungen sowie den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften;
- c) Pädagogisches Personal, Schülerinnen und Schüler anderer Schulen im Rahmen von Schulkooperationen, die gemeinsam einen virtuellen Kurs/Raum nutzen.
BaySchO · Bayerische Schulordnung
Anlage 1.4.2 (2) BaySchO – Weitere Externe Empfänger
Amtliche Fassung, Stand 01.07.2026.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Anlage 1.4.2 (2) BaySchO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Anlage 1.4.2 (2) BaySchO? Zitiere den Wortlaut.“