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Zitierfest

BayLplG · Bayerisches Landesplanungsgesetz

Art. 12 BayLplG – Kostenerstattung an die Regionalen Planungsverbände, Verordnungsermächtigung

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

Der Freistaat Bayern ersetzt den Regionalen Planungsverbänden den notwendigen Aufwand für die Aufgaben nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1. Das Nähere regelt die oberste Landesplanungsbehörde durch Rechtsverordnung.

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„Was regelt Art. 12 BayLplG? Zitiere den Wortlaut.“

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