Der Freistaat Bayern ersetzt den Regionalen Planungsverbänden den notwendigen Aufwand für die Aufgaben nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1. Das Nähere regelt die oberste Landesplanungsbehörde durch Rechtsverordnung.
BayLplG · Bayerisches Landesplanungsgesetz
Art. 12 BayLplG – Kostenerstattung an die Regionalen Planungsverbände, Verordnungsermächtigung
Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.
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