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Zitierfest

BayLplG · Bayerisches Landesplanungsgesetz

Art. 11 BayLplG – Aufsicht über die Regionalen Planungsverbände

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

(1) Die Regionalen Planungsverbände unterliegen der Aufsicht der für ihren Sitz zuständigen höheren Landesplanungsbehörde.

(2) Die oberste und höhere Landesplanungsbehörde können unbeschadet weitergehender Befugnisse die Einladung zu Sitzungen der Organe der Regionalen Planungsverbände verlangen; ihre Vertreter können an den Sitzungen beratend teilnehmen.

Rechtsprechung zu Art. 11 BayLplG

Eine Entscheidung zitiert Art. 11 BayLplG.

  • BVerwG, Urt. v. 01.07.2010 – 4 C 6/09 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Senat

    Leitsatz: 1. Die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorgesehene Rechtswirkung - Entgegenstehen öffentlicher Belange im Regelfall - tritt ein, wenn die genannte Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist und mit der Ausschlusswirkung verbunden werden soll. Dabei ist es unerheblich, ob Zielen der Raumordnung im Übrigen bereits unmittelbare Wirkungen gegen Jedermann zukommen sollen oder ob diese Wirkung nur gegenüber …

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