Bei der obersten Landesplanungsbehörde besteht ein Landesplanungsbeirat, der diese durch Gutachten, Anregungen und Empfehlungen unterstützt. Den Vorsitz führt die oberste Landesplanungsbehörde. Das Nähere regelt die oberste Landesplanungsbehörde durch Rechtsverordnung.
BayLplG · Bayerisches Landesplanungsgesetz
Art. 13 BayLplG – Landesplanungsbeirat, Verordnungsermächtigung
Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.
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