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Zitierfest

BayLplG · Bayerisches Landesplanungsgesetz

Art. 13 BayLplG – Landesplanungsbeirat, Verordnungsermächtigung

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

Bei der obersten Landesplanungsbehörde besteht ein Landesplanungsbeirat, der diese durch Gutachten, Anregungen und Empfehlungen unterstützt. Den Vorsitz führt die oberste Landesplanungsbehörde. Das Nähere regelt die oberste Landesplanungsbehörde durch Rechtsverordnung.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 13 BayLplG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 13 BayLplG? Zitiere den Wortlaut.“

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