Mit einer Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen Art. 27 Abs. 1 vorsätzlich oder fahrlässig eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach Satz 1 sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
BayKiBiG · Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz
Art. 33 BayKiBiG – Ordnungswidrigkeiten
Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.
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