Die Eltern sind verpflichtet, dem Träger bzw. dem nach Art. 20 zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz folgende Daten mitzuteilen:
- 1. Name und Vorname des Kindes,
- 2. Geburtsdatum des Kindes,
- 3. Geschlecht des Kindes,
- 4. Staatsangehörigkeit des Kindes und der Eltern,
- 5. Namen, Vornamen und Anschriften der Eltern,
- 6. Anspruch des Kindes auf Eingliederungshilfe (Art. 21 Abs. 5) und
- 7. Rückstellung des Kindes von der Aufnahme in die Grundschule nach Art. 37 Abs. 2 oder Abs. 3 BayEUG.
Änderungen sind dem Träger unverzüglich mitzuteilen. Der Träger bzw. die Tagespflegeperson hat die Eltern auf diese Pflichten und die Folgen eines Verstoßes hinzuweisen.