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Zitierfest

BayKiBiG · Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

Art. 32 BayKiBiG – Ausführungsverordnung

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  • 1. die Bildungs- und Erziehungsziele für förderfähige Kindertageseinrichtungen (Art. 13) und Näheres der Bildungs- und Erziehungsarbeit einschließlich zur Durchführung von Sprachstandserhebungen sowie zur Zusammenarbeit mit der Grundschule (Art. 15),
  • 2. den Anstellungsschlüssel, der Zahl und Qualifikation des erforderlichen Personals in Abhängigkeit von den betreuten Kindern festlegt,
  • 3. Näheres über die zusätzlichen Leistungen nach Art. 20 Satz 1 Nr. 4 und Art. 23,
  • 4. das Abrechnungsverfahren, die Festlegung von Stundenkategorien durch Buchungszeitfaktoren (Art. 21 Abs. 2 und 4) und das Verfahren bei Elternbeitragsfreiheit,
  • 5. die Bestimmung der Bereiche im Sinn des Art. 24 Satz 2 sowie der zum Stichtag 31. Juli 2005 bestehenden, staatlich geförderten Gruppen in Netzen für Kinder,
  • 6. den Zeitpunkt, zu dem für die Förderung maßgebliche Veränderungen wirksam werden, und
  • 7. Näheres über den Landeselternbeirat nach Art. 14a – insbesondere zu Auswahl, Berufung und Abberufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder –

festzulegen. Vor Erlass der Ausführungsverordnung sind die Spitzenverbände der freigemeinnützigen Träger, Vertreter der freien und gewerblichen Träger, die kommunalen Spitzenverbände und der Landeselternbeirat zu hören. Für Festlegungen nach Satz 1 Nr. 3 hinsichtlich zusätzlicher Leistungen nach Art. 23 und für Festlegungen nach Satz 1 Nr. 4 ist Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat herzustellen.

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