An den Universitäten wird ein Konvent der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden eingerichtet; im Übrigen kann die Grundordnung die Einführung eines Konvents vorsehen.
BayHIG · Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
Art. 46 BayHIG – Konvent der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden
Amtliche Fassung, Stand 08.05.2026.
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