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Zitierfest

BayHIG · Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz

Art. 47 BayHIG – Allgemeine Bestimmungen für die Mitwirkung in der Selbstverwaltung

Amtliche Fassung, Stand 08.05.2026.

(1) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt; sie sind an Weisungen nicht gebunden.

(2) Professorinnen und Professoren, die aufgrund einer Regelung nach Art. 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder nach Art. 98 Abs. 8 mitwirkungsberechtigt sind, werden bei der Bestimmung der Mehrheit insoweit berücksichtigt, als sie mitgewirkt haben.

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