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Zitierfest

BayHIG · Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz

Art. 45 BayHIG – Kuratorium

Amtliche Fassung, Stand 08.05.2026.

Die Grundordnung kann die Bildung eines Kuratoriums vorsehen, das die Interessen der Hochschule unterstützt und die Aufgabenerfüllung durch die Hochschule fördert. Die Tätigkeit im Kuratorium ist ehrenamtlich. Die Grundordnung regelt insbesondere die Zusammensetzung des Kuratoriums.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 45 BayHIG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 45 BayHIG? Zitiere den Wortlaut.“

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