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Zitierfest

BayFwG · Bayerisches Feuerwehrgesetz

Art. 21 BayFwG – Stadtbrandrat, Stadtbrandinspektor, Stadtbrandmeister

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2025.

(1) In kreisfreien Gemeinden führt der Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr die Bezeichnung Stadtbrandrat; Stellvertreter des Kommandanten führen die Bezeichnung Stadtbrandinspektor. In kreisfreien Gemeinden mit mehreren Freiwilligen Feuerwehren ist Stadtbrandrat der Feuerwehrkommandant, dem die Aufgaben nach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 obliegen. In kreisfreien Gemeinden mit einer Berufsfeuerwehr und mehreren Freiwilligen Feuerwehren ist der Stadtbrandrat entsprechend Art. 16 Abs. 2 Satz 1 zu bestimmen.

(2) Die Aufgaben des Kreisbrandrats obliegen in kreisfreien Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr dem Stadtbrandrat, in kreisfreien Gemeinden mit einer Berufsfeuerwehr deren Leiter.

(3) Der Stadtbrandrat kann im Einvernehmen mit der Gemeinde Stadtbrandmeister zu seiner Unterstützung bestellen. Art. 19 Abs. 4 Satz 3 und 4 sowie Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 gilt entsprechend.

(4) In Großen Kreisstädten führt der Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr die Bezeichnung Stadtbrandinspektor; Stellvertreter des Kommandanten führen die Bezeichnung Stadtbrandmeister. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Art. 20 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt für Stadtbrandräte, Stadtbrandinspektoren und Stadtbrandmeister entsprechend.

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