Das Staatsministerium pflegt eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Landesfeuerwehrverband Bayern e.V. und anderen Interessenvertretungen der Feuerwehren. Die staatlichen Behörden sollen grundsätzliche Fachfragen des Feuerwehrwesens im Benehmen mit den für ihren Bereich gebildeten Feuerwehrverbänden entscheiden.
BayFwG · Bayerisches Feuerwehrgesetz
Art. 22 BayFwG – Feuerwehrverbände
Amtliche Fassung, Stand 08.07.2025.
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„Was regelt Art. 22 BayFwG? Zitiere den Wortlaut.“