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Zitierfest

BayFwG · Bayerisches Feuerwehrgesetz

Art. 22 BayFwG – Feuerwehrverbände

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2025.

Das Staatsministerium pflegt eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Landesfeuerwehrverband Bayern e.V. und anderen Interessenvertretungen der Feuerwehren. Die staatlichen Behörden sollen grundsätzliche Fachfragen des Feuerwehrwesens im Benehmen mit den für ihren Bereich gebildeten Feuerwehrverbänden entscheiden.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 22 BayFwG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 22 BayFwG? Zitiere den Wortlaut.“

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