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Zitierfest

BayFwG · Bayerisches Feuerwehrgesetz

Art. 32 BayFwG – Verordnungsermächtigung

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2025.

Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen zu erlassen, insbesondere

  • 1. in den Fällen der Art. 9 Abs. 3, Art. 11 Abs. 4 Satz 3 und Art. 20 Abs. 3 Satz 3,
  • 2. über Unterbringung und erforderliche Einrichtungen, Gliederung, Führungs- und Mannschaftsdienstgrade, Mindeststärke und -ausrüstung sowie die Ausbildung der Feuerwehren,
  • 3. über Dienstgrad- und Funktionsabzeichen sowie die Schutz- und Dienstkleidung der Feuerwehren,
  • 4. über die Voraussetzungen für die Anerkennung von Werkfeuerwehren, die Verpflichtung zur Aufstellung, Ausrüstung und Unterhaltung von Werkfeuerwehren, ihre Dienstgrad- und Funktionsabzeichen sowie die Anforderungen an ihr Personal,
  • 5. über die Aufgaben der Kreisbrandräte,
  • 6. über die Einsatz- und Alarmierungsplanung der Feuerwehren,
  • 7. über die Einsatzdokumentation,
  • 8. über die Eignung zum Feuerwehrdienst,
  • 9. über die Zusammenarbeit mehrerer Gemeinden nach Art. 1 Abs. 4, wobei auch abweichende Regelungen zu den Bestimmungen der Art. 6 Abs. 2, Art. 13, 16 und 19 bis 21 getroffen werden können,
  • 10. Einzelheiten des Datenschutzes, insbesondere der Datenverarbeitung.

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