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Zitierfest

BayEUG · Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Art. 76 BayEUG – Pflichten der Erziehungsberechtigten

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, auf die gewissenhafte Erfüllung der schulischen Pflichten einschließlich der Verpflichtung nach Art. 56 Abs. 4 Satz 5 und der von der Schule gestellten Anforderungen durch die Schülerinnen und Schüler zu achten und die Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen. Die Erziehungsberechtigten müssen insbesondere dafür sorgen, dass minderjährige Schulpflichtige am Unterricht regelmäßig teilnehmen und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen besuchen. Nach Maßgabe des Art. 37 Abs. 3 sind die Erziehungsberechtigten ferner verpflichtet dafür zu sorgen, dass ein Kind an der Sprachstandserhebung teilnimmt und regelmäßig eine staatlich geförderte Kindertageseinrichtung mit einem integrierten Vorkurs besucht.

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