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Zitierfest

BayEUG · Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Art. 75 BayEUG – Pflichten der Schule

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

(1) Die Schule ist verpflichtet, die Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern vor Vollendung des 21. Lebensjahres auch die früheren Erziehungsberechtigten, möglichst frühzeitig über wesentliche, die Schülerin oder den Schüler betreffende Vorgänge, insbesondere ein auffallendes Absinken des Leistungsstands, in Textform zu unterrichten. Ist eine Benachrichtigung unterblieben, so kann daraus ein Recht auf Vorrücken nicht hergeleitet werden.

(2) Steht am Ende eines Schuljahres fest, dass eine Schülerin oder ein Schüler in die nächsthöhere Jahrgangsstufe nicht vorrücken darf oder die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, so ist die Schule verpflichtet, den Erziehungsberechtigten über den weiteren Bildungsweg der Schülerin oder des Schülers eine Beratung anzubieten.

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