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Zitierfest

BayEUG · Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Art. 77 BayEUG – Pflichten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

Ausbildende, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Berufsschulpflichtige beschäftigen, haben ebenso wie die von ihnen Beauftragten die Berufsschulpflichtigen zur Teilnahme am Unterricht und zum Besuch der sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen anzuhalten.

Rechtsprechung zu Art. 77 BayEUG

Eine Entscheidung zitiert Art. 77 BayEUG.

  • BAG, Urt. v. 19.12.2019 – 8 AZR 2/19 (amtliche Veröffentlichung) · 8. Senat

    Leitsatz: 1. Grundsätzlich kann eine unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts und dadurch bewirkte Diskriminierung nicht sachlich gerechtfertigt werden. Geht es allerdings um den Zugang zur Beschäftigung, kann nach § 8 Abs. 1 AGG eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - auch des Geschlechts - zulässig sein. Dies setzt nach dem Wortlaut von § 8 Abs. 1 AGG …

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