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Zitierfest

BayDSG · Bayerisches Datenschutzgesetz

Art. 21 BayDSG – Zusammenarbeit (zu Art. 51 DSGVO)

Amtliche Fassung, Stand 25.07.2025.

(1) Die bayerischen Aufsichtsbehörden tauschen regelmäßig die in Erfüllung ihrer Aufgaben gewonnenen Erfahrungen aus und unterstützen sich gegenseitig bei ihrer Aufgabenwahrnehmung. Eine Aufsichtsbehörde ist berechtigt, zum Zwecke der Aufsicht personenbezogene Daten an andere Aufsichtsbehörden zu übermitteln.

(2) Soweit mehrere Aufsichtsbehörden für eine Angelegenheit des Europäischen Datenschutzausschusses zuständig sind, üben sie ihre Mitwirkungsrechte einvernehmlich aus.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 21 BayDSG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 21 BayDSG? Zitiere den Wortlaut.“

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