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Zitierfest

BayDSG · Bayerisches Datenschutzgesetz

Art. 20 BayDSG – Anrufung der Aufsichtsbehörden (zu Art. 77 DSGVO)

Amtliche Fassung, Stand 25.07.2025.

(1) Jeder kann sich an die Aufsichtsbehörden mit dem Vorbringen wenden, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Durch die Anrufung der Aufsichtsbehörden dürfen der betroffenen Person keine Nachteile entstehen.

(2) Auskunfts- oder Einsichtsrechte hinsichtlich Akten und Dateien der Aufsichtsbehörden bestehen nicht.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 20 BayDSG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 20 BayDSG? Zitiere den Wortlaut.“

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