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Zitierfest

BayDSG · Bayerisches Datenschutzgesetz

Art. 22 BayDSG – Geldbußen (zu Art. 83 DSGVO)

Amtliche Fassung, Stand 25.07.2025.

Gegen öffentliche Stellen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 und 2 dürfen Geldbußen nach Art. 83 DSGVO nur verhängt werden, soweit diese als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 22 BayDSG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 22 BayDSG? Zitiere den Wortlaut.“

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