Gegen öffentliche Stellen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 und 2 dürfen Geldbußen nach Art. 83 DSGVO nur verhängt werden, soweit diese als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.
BayDSG · Bayerisches Datenschutzgesetz
Art. 22 BayDSG – Geldbußen (zu Art. 83 DSGVO)
Amtliche Fassung, Stand 25.07.2025.
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