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Zitierfest

BayBO · Bayerische Bauordnung

Art. 82a BayBO – Feste Abstandsvorschriften für Windenergieanlagen

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB findet auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, in den in Art. 82 Abs. 5 Nr. 1 bis 6 genannten Fällen nur Anwendung, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand von 1 000 m zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB), innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) – sofern in diesen Gebieten Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind – und im Geltungsbereich von Satzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB einhalten. Art. 82 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Im Fall des Art. 82 Abs. 4 findet Satz 1 keine Anwendung.

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