Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
BayBO · Bayerische Bauordnung
Art. 11 BayBO – Schutz gegen Einwirkungen
Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.
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„Was regelt Art. 11 BayBO? Zitiere den Wortlaut.“