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Zitierfest

BayBO · Bayerische Bauordnung

Art. 11 BayBO – Schutz gegen Einwirkungen

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 11 BayBO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 11 BayBO? Zitiere den Wortlaut.“

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