Jede bauliche Anlage muss im Ganzen, in ihren einzelnen Teilen und für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit muss auch während der Errichtung und bei der Änderung und der Beseitigung gewährleistet sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrunds des Nachbargrundstücks dürfen nicht gefährdet werden.
BayBO · Bayerische Bauordnung
Art. 10 BayBO – Standsicherheit
Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.
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„Was regelt Art. 10 BayBO? Zitiere den Wortlaut.“