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Zitierfest

BayBO · Bayerische Bauordnung

Art. 12 BayBO – Brandschutz

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 12 BayBO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 12 BayBO? Zitiere den Wortlaut.“

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